Mahnbescheide, beantragt durch Kanzlei Waldorf Frommer wegen vergangener Filesharing-Abmahnungen

07.07.2020, Autor: Herr Carsten Herrle / Lesedauer ca. 2 Min. (90 mal gelesen)
Die schon für Filesharing-Abmahnungen bekannte Kanzlei Waldorf Frommer aus München verschickte auch im Dezember 2018 wieder Mahnbescheide zum Jahreswechsel. Diese Vorgehensweise ist schon aus den letzten Jahren bekannt. Regelmäßig erhielt der Abgemahnte schon kurz zuvor ein letztes außergerichtliches Schreiben der Kanzlei, welches ihn zur Zahlung ihrer Forderung aufforderte.

Die Kanzlei Waldorf Frommer tritt regelmäßig im Namen verschiedener Medienunternehmen, wie zum Beispiel Studiocanal GmbH auf, für welches sie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen des rechtswidrigen Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke im Internet auf sog. Filesharing-Netwerken (peer-to-peer-Netzen) geltend macht. Die nun verschickten Mahnbescheide beziehen sich auf solche Forderungen aus vorangegangenen Jahren. Grund hierfür ist die jetzt drohende Verjährung, welche durch die Einleitung eines Mahnverfahrens beim zuständigen Mahngericht gehemmt wird.

Der Mahnbescheid enthält als Hauptforderung aus der Abmahnung: die Schadensersatzforderung wegen widerrechtlichen Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes. Daneben werden dem Abgemahnten die Verfahrenskosten, also die Gebühr für das Mahnverfahren und die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, auferlegt. Zuletzt werden auch die Zinsen zur Hauptforderung geltend gemacht.

Bei dem vom Mahngericht - zum Beispiel Amtsgericht Wedding (Berlin), Amtsgericht Coburg (Bayern) oder Amtsgericht Hamburg-Altona (Hamburg) - erlassenen Bescheid handelt es sich um eine automatisierte Zahlungsaufforderung - Der Inhalt  wird vom Mahngericht nicht rechtlich überprüft! Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Antragstellers, also der abmahnenden Kanzlei.

Der Empfänger darf es nicht ignorieren, es besteht dringender Handlungsbedarf!

Legt der Empfänger des Mahnbescheides nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen Widerspruch gegen diesen ein, hat die Kanzlei Waldorf Frommer die Möglichkeit unmittelbar einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen. Somit droht die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher!

Jedoch bewirkt der Widerspruch lediglich, dass Waldorf Frommer die Forderung gerichtlich in Form einer Klage geltend machen muss. Erfahrungsgemäß werden sie dies auch tun, sodass einige Wochen später die Klageschrift beim Empfänger eingeht. Es sollte sich daher frühzeitig anwaltlicher Beistand gesucht werden.

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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